GERICHT HEBT VERKAUF VON GRUNDSTÜCK MIT KEKOVA-BLICK AUF

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Die Entscheidung der Gemeinde Antalya Demre, in Çevreli Mahallesi zwei Grundstücke mit einer Fläche von 24.834 Quadratmetern mit weltberühmtem Kekova-Blick zu verkaufen, wurde vom 2. Verwaltungsgericht Antalya aufgehoben.

Das 24.834 Quadratmeter große Grundstück der Gemeinde in Çevreli Mahallesi wurde im November 2024 durch zwei Ausschreibungen, an denen nur eine Person teilnahm, von der Gemeinde Demre verkauft. Von den Grundstücken, die aus zwei Parzellen bestehen, wurde die Parzelle 799 für 7.636.000 TL und die Parzelle 794 für 22.253.000 TL verkauft. Mevlüt Sarıca, der in Çevreli Mahallesi wohnt, reichte eine Klage ein, um die Aufhebung der Ausschreibung und die Aussetzung der Vollstreckung zu erwirken.

AN DER AUSSCHREIBUNG NAHM NUR EINE PERSON TEIL

In der Klage, die von Rechtsanwältin Funda Tolunay Kocakaya im Namen von Mevlüt Sarıca beim 2. Verwaltungsgericht Antalya eingereicht wurde, wurde Folgendes geltend gemacht: Die Entscheidung des Gemeinderats über den Verkauf der unbeweglichen Sachen in den Blöcken 101, 794 und 799 in Çevreli Mahallesi sei formell und gesetzlich unzulässig, es sei nicht möglich, die Ausschreibung auf der Grundlage dieser Entscheidung durchzuführen, die Ausschreibung hätte im offenen Bieterverfahren durchgeführt werden müssen, nicht einmal der Dorfvorsteher habe von der Ausschreibung gewusst, die Ausschreibung sei nicht an den erforderlichen Stellen veröffentlicht worden, beide unbeweglichen Sachen seien ohne Wettbewerbsbedingungen an den einzigen Teilnehmer Fahri Tokgöz vergeben worden, die Ausschreibung sei nicht transparent durchgeführt worden und die Ausschreibungsunterlagen seien ihm nicht ausgehändigt worden. Aus diesen Gründen wurde die Aufhebung und die Aussetzung der Vollstreckung beantragt.

EINSPRUCH MÖGLICH

Das 2. Verwaltungsgericht Antalya entschied im Januar einstimmig, dass die Vollstreckung der streitgegenständlichen Handlung, deren Rechtswidrigkeit in dem Beschlusstext, in dem festgestellt wurde, dass die Ausschreibung im geschlossenen Bieterverfahren hätte durchgeführt werden müssen, offenkundig ist, auszusetzen sei, da bei ihrer Anwendung schwerwiegende Schäden entstehen könnten, wobei der Einspruch ausgeschlossen ist. Das 2. Verwaltungsgericht Antalya hob in der Verhandlung vom 26. März den Verkauf der Grundstücke auf, wobei der Weg der Revision zum Staatsrat offensteht.

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